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   VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375   

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VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375 (https://dejure.org/2013,24724)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2013 - 9 B 11.2375 (https://dejure.org/2013,24724)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2013 - 9 B 11.2375 (https://dejure.org/2013,24724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung der siedlungsstrukturellen Verhältnisse der aufnehmenden Gemeinde für das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB i.R. der gemeindlichen Neugliederung; Ermöglichung einer "angemessenen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 30; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35
    Beachtung der siedlungsstrukturellen Verhältnisse der aufnehmenden Gemeinde für das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB i.R. der gemeindlichen Neugliederung; Ermöglichung einer "angemessenen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 949
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 7.98

    Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    Denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7/98 - juris Rn. 11; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 13; Krautzberger a.a.O. § 34 Rn. 5).

    Im Übrigen kommt dem ohnehin keine Relevanz zu, weil bei der Frage, ob im Sinne des § 34 BauGB ein Bebauungszusammenhang besteht, nur auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen ist, also die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7/98 - juris Rn. 11).

    Diese Erwägung rechtfertigt es jedoch nicht, für die Frage, ob ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, zeitlich unbeschränkt auf historische rechtliche Verhältnisse abzustellen, auch wenn der Begriff des Ortsteils - im Gegensatz zum Begriff des Bebauungszusammenhangs - insoweit eine rechtliche Komponente hat, als sich darin die Beziehung (auch) zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7/98 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist hiernach jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - juris Rn. 23 = BVerwGE 31, 22; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7/07 - juris Rn. 4).

    Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 53.74

    Rechtfertigung der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    Die vorhandene Bebauung stellt sich vielmehr, was die optisch wahrnehmbaren Merkmale betrifft, als (völlig) regel-und planlos und in ihrer Anordnung geradezu funktionslos dar, ohne dass diese "Regellosigkeit" in Wahrheit aus der Funktion der Baulichkeiten oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 53.74 - juris Rn. 27).

    Festzuhalten ist insofern jedenfalls, dass es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und erforderlich ist, auf optisch wahrnehmbare Merkmale der vorhandenen Bebauung abzustellen und zu fragen, ob insoweit eine gewisse Regelmäßigkeit und ein Plan erkennbar ist oder - wenn dies nicht feststellbar ist - ob die optische Regel-und Planlosigkeit in Wahrheit aus der Funktion der Baulichkeiten oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 53.74 - juris Rn. 26, 27).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - juris Rn. 17; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 11).

    Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat (vgl. zu alledem zusammenfassend BVerwG, U.v. 19.4.2012 - IV C 2.66 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.08.1989 - 4 C 12.86

    Grenzen der gemeindlichen Planungshoheit bei der Festsetzung des Maßes der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    Andererseits sind nach dem Ergebnis des Augenscheins auch andere Nutzungsarten, wie eine Wochenendnutzung oder eine kleingärtnerische Nutzung, feststellbar, die - an den Gebietskategorien der BauNVO gemessen - ihrer Art nach eher in ein Sondergebiet nach § 10 Abs. 1 BauNVO oder ein sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) gehören würden (BVerwG, U.v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - juris), sofern eine kleingärtnerische Nutzung nicht bereits auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als zulässig angesehen wird.
  • BVerwG, 01.09.2010 - 4 B 21.10

    Voraussetzungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    So hat der Verwaltungsgerichtshof die nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer Splittersiedlung bereits darin gesehen, dass eine vorhandene Wohneinheit lediglich durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum (hier: Garage) erweitert (BayVGH B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris, Rn. 11 und 12) oder eine zweite Wohneinheit in einem bestehenden Gebäude geschaffen wird (BayVGH U.v. 14.10.2009 - 2 B 09.1133, bestätigt durch BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - juris).
  • VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsänderung im Außenbereich (Umbau einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    So hat der Verwaltungsgerichtshof die nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer Splittersiedlung bereits darin gesehen, dass eine vorhandene Wohneinheit lediglich durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum (hier: Garage) erweitert (BayVGH B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris, Rn. 11 und 12) oder eine zweite Wohneinheit in einem bestehenden Gebäude geschaffen wird (BayVGH U.v. 14.10.2009 - 2 B 09.1133, bestätigt durch BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - juris).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 2 B 09.1133

    Zweite Wohnung im Außenbereich kann öffentliche Belange beeinträchtigen auch wenn

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    So hat der Verwaltungsgerichtshof die nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer Splittersiedlung bereits darin gesehen, dass eine vorhandene Wohneinheit lediglich durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum (hier: Garage) erweitert (BayVGH B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris, Rn. 11 und 12) oder eine zweite Wohneinheit in einem bestehenden Gebäude geschaffen wird (BayVGH U.v. 14.10.2009 - 2 B 09.1133, bestätigt durch BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - juris).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 56.79

    Verlust der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens durch

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    (b) aa) Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1984 - 4 C 56/79 (NVwZ 1984, 434) davon ausgegangen, dass im Falle einer gemeindlichen Neugliederung für die Frage, ob ein Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten vor der Eingliederung maßgebend seien.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375
    Dabei hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, wenn als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Verkehrsauffassung das von ihm zur erleichterten Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - BVerwGE 98, 235) herangezogen wird, soweit hierbei die Umstände des Einzelfalls beachtet werden.
  • BVerwG, 19.09.2000 - 4 B 49.00

    Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur;

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 B 39.07

    Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Es handelt sich um eine bandartige Bebauung beidseits der Erschließungsstraße (FlNr. ...) auf einer Gesamtlänge von ca. 300 m mit einzelnen Gebäuden und regellosen unbebauten Bereichen dazwischen und deswegen nach wie vor um eine Gebäudeansammlung, die nicht als Innenbereichsbebauung (§ 34 BauGB) angesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20; B.v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 8.2.2018 - 12 ME 7/18 - ZfBR 2018, 273 = juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 - 7 A 1029/15 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Denn dieser Bebauungsplan ist nur zum Teil verwirklicht; die - dort tatsächlich vorhandene - bandartige, von Baulücken durchsetzte und auf beiden Seiten der Straße "H..." auf einer Gesamtlänge von etwa 130 m umgesetzte einzeilige Bebauung (mit insgesamt nur 7 Wohnhäusern) dürfte wohl noch nicht die Qualität einer "organischen Siedlungsstruktur" aufweisen, die für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 23; B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.3

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Maßgeblich ist dafür, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 21).

    Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Bebauungskomplex dafür nicht nur nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen, sondern auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 20/26 f. = juris Rn. 23; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.259

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung eines

    Maßgeblich ist dafür, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 21).

    Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Bebauungskomplex dafür nicht nur nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen, sondern auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 20/26 f. = juris Rn. 23; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.497

    Eilantrag des Nachbarn (Reiterhof) gegen Erweiterung eines Zimmereibetriebs

    "Maßgeblich ist dafür, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 21).

    Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Bebauungskomplex dafür nicht nur nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen, sondern auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 20/26 f. = juris Rn. 23; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.793

    Zur Abgrenzung des Außen- vom Innenbereich

    "Maßgeblich ist dafür, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 21).

    Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Bebauungskomplex dafür nicht nur nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen, sondern auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 20/26 f. = juris Rn. 23; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 17 S 21.01515

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Das Erfordernis der organisch gewachsenen Siedlungsstruktur steht vielmehr als Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung und soll die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs gewährleisten (BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 20).
  • VG Ansbach, 10.01.2022 - AN 17 S 21.01511

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung und teilweise

    Das Erfordernis der organisch gewachsenen Siedlungsstruktur steht vielmehr als Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung und soll die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs gewährleisten (BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 24.09.2014 - 1 N 10.3051

    Überplanung eines diffus bebauten Siedlungsbereichs

    Daran fehlt es, wenn die Siedlungsstruktur sich als regel- oder gar funktionslose Bebauung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1986 - 4 B 41.86 - NVwZ 1986, 1014; B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - BayVBl 2014, 475).
  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 3 K 5/19
    Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 B 40/13 -, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 23. April 2013 - 9 B 11.2375 -, juris R. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2015 - 10 K 4747/13 -, juris Rn. 55).
  • VG Cottbus, 28.08.2019 - 3 K 1215/16

    Baugenehmigung für die Einfriedung eines Grundstücks im Außenbereich unter

  • VG Ansbach, 12.06.2018 - AN 3 K 17.01500

    Vorliegen eines Ortsteils

  • VG München, 21.04.2015 - M 1 K 14.5409

    Abgrenzung Innen-/Außenbereich bei einzeiliger Seebebauung

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